Auszug aus der Satzung
zur Regelung der Benutzung des „Seeparks“ in Arrach
der Gemeinde Arrach
(Seeparksatzung)
(1) Die Benutzer des Seeparks dürfen seine
Bestandteile und Einrichtungen nicht beschädigen,
verunreinigen oder verändern.
(2) Die Benutzer des Seeparks müssen sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet,
geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) Im Seepark ist den Benutzern insbesondere untersagt:
a) das Pflücken von Blumen und das
Beschädigen von
Pflanzen, Sträuchern, Bäumen,
sonstigen Gehölzen und aller Einrichtungen,
b) die Ausübung von Sportarten, durch welche
Einrichtungen und Bestandteile des
Seeparks beschädigt werden könnten,
c) das Rad-, Mofa-, Moped- und Motorradfahren
und alle anderen motorisierten Fahrzeuge
und das Parken, Abstellen und Waschen
dieser Verkehrsmittel sowie das Benutzen
sonstiger Fortbewegungsgegenstände (z.B.
Inline-Skaten, Skateboards usw.),
ausgenommen das Fahren mit
Kleinkinderrädern und Rollstühlen auf den
Wegen,
d) das Wegwerfen von Papier und anderer
Abfälle, außer an den dafür vorgesehenen
Stellen (Papierkörbe, Abfallbehälter) und die
Entsorgung von mitgebrachtem Hausmüll,
e) das Besteigen von Brückenbauwerken und
sonstiger Einrichtungen,
f) das Entfernen von Bänken und sonstiger
Einrichtungen von ihren Standorten,
g) das Zelten und Nächtigen (mit Genehmigung
nur an den ausgewiesenen Stellen),
h) das Betreten von Blumenbeeten und -gärten,
i) das Errichten und Betreiben von offenen
Feuerstätten (außer am ausgewiesenem
Grillplatz),
j) das Lagern zum Zwecke des Alkoholgenusses,
k) das Errichten, Aufstellen und Anbringen von
Gegenständen,
l) das Feilbieten und das Ankaufen von Waren
aller Art (einschließlich Speisen und
Getränke), das Anbieten gewerblicher
Leistungen, das Aufsuchen von Bestellungen auf
Waren aller Art und gewerbliche Leistungen.
Dies gilt nicht für den Betrieb des Tagescafes,
m)das Baden von Hunden in der Seeanlage ist
untersagt. Für Hunde jeglicher Größe gilt
generell Anleinpflicht. Hundekot ist vom
Hundeführer(in) sofort zu beseitigen,
n) das Füttern der Enten.
o) die Benutzung der Badestelle bei Gewitter.
p) die Benutzung der Badestelle unter Einfluss
berauschender Mittel.
(4) Die Benutzung der Badestelle geschieht auf eigene Gefahr. Es besteht keine Wasseraufsicht.
Eltern bzw. Begleitpersonen haben auf ihre Kinder bzw. zu betreuenden Personen zu achten
und haften für diese. Der Zugang zum Badestellengelände erfolgt nur über die gekennzeich-
neten Eingänge. Ein Hineinspringen, Hineinstoßen oder Hineinwerfen andere Personen in die
Badestelle ist nicht zulässig. Das Hineinspringen in die Badestelle insbesondere kopfüber ist
wegen der damit verbundenen besonderen Gefahr verboten.
Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, Kinder unter 7 Jahren,
Blinde, Geisteskranke sowie Anfallskranke, z.B. Epileptikern ist die Benutzung der Badestelle
nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ge-
stattet.
(5) Feiern und Veranstaltungen aller Art dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung und
Genehmigung durch die Gemeinde (Anmeldung Gemeinde und Tourist-Info) und den damit
einhergehenden entsprechenden Auflagen abgehalten und durchgeführt werden.
Ausnahme: Tagescafe des dortigen Pächters.
(6) Nachtruhe herrscht während der Sommerzeit ab 23 Uhr, während der Winterzeit bereits ab
21 Uhr.